Unzulässigkeit der Abgeltung des Ferienlohns bei Vollzeitbeschäftigten

Das Bundesgericht hat mit BGer 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023 seine bisherige Rechtsprechung zur Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn bei Vollzeitbeschäftigung geändert. Obwohl nach Art. 329d Abs. 2 Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigentlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen, wurde bisher die Abgeltung des Ferienlohns nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zugelassen, wenn (i) eine sehr kurze oder sehr unregelmässige Beschäftigung vorlag, welche die Berechnung des Ferienlohns als schwierig erscheinen lässt und (ii) der auf den Ferienlohn entfallende Anteil sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf den Lohnabrechnungen explizit ausgewiesen wird (idealerweise als Brutto- und Nettobetrag).

Arbeitet der Arbeitnehmer nun Vollzeit für denselben Arbeitgeber, sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes neuerdings keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Berechnung des Ferienlohnes mehr ersichtlich. Im Hinblick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme sei eine dem Gesetz entsprechende Berechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Schwankungen des Lohnes nicht mehr  unzumutbar.

Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 30. Januar 2023 demnach fest, dass aufgrund von monatlichen Schwankungen der Arbeitszeit der Ferienlohn für Arbeitnehmer, welche 100% für denselben Arbeitgeber arbeiten, in keinem Fall mehr mit dem laufenden Lohn abgegolten werden darf. Der Arbeitgeber geht somit bei einer monatlichen Auszahlung des Ferienlohns bei Vollzeitbeschäftigung das Risiko ein, dass der Ferienlohn zweimal bezahlt werden muss.

Gemäss dem Bundesgericht darf der Lohnanteil aber periodisch mit dem Grundlohn berechnet und ausgewiesen werden, sofern dieser dann erst beim tatsächlichen Ferienbezug ausbezahlt wird.

Bei Fragen steht Ihnen Herr Stefan Fierz, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

Stefan Fierz / Chantal Fischli

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