Ferienfestsetzung durch den Arbeitgeber: Welche Grundsätze muss der Arbeitgeber bei der Ausübung der Ferienbestimmungsrechts beachten und über welche Rechte verfügt die Arbeitnehmerin, wenn der Arbeitgeber diese missachtet?

In den meisten Kantonen sind am vergangenen Wochenende die Sommerschulferien zu Ende gegangen und haben deshalb die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren wohlverdienten Urlaub bereits hinter sich. Da gleichzeitig die Herbstschulferien nur wenige Wochen entfernt sind, planen viele Arbeitnehmende mit schulpflichtigen Kindern aktuell bereits wieder den nächsten Familienurlaub am Strand oder in den Bergen. Um diesen realisieren zu können, stellen sie bei ihren Arbeitgebern dieser Tage einen Antrag auf Ferienbezug während den kommenden Schulferien ihrer Kinder. Nicht selten folgt für sie wenig später die böse Überraschung, wenn sie über die Abweisung ihres Antrags orientiert werden und ihnen stattdessen für eine andere Zeitperiode Ferien angeordnet werden. Wie verhält sich die Rechtslage in dieser Situation? Müssen die Arbeitnehmenden diese Ferienanordnung akzeptieren oder verfügen sie über Rechtsbehelfe, um sich dagegen zur Wehr zu setzen?


Grundsätzlich gilt, dass das Ferienbestimmungsrecht der Arbeitgeberin zusteht und es somit ihr obliegt, den Zeitpunkt der Ferien ihrer Arbeitnehmer zu bestimmen. Dieses Prinzip gilt aber keineswegs schrankenlos. So hat die Arbeitgeberin bei der Anordnung von Ferien zunächst eine Mindestankündigungsfrist von 3 Monaten zu berücksichtigen und die Ferien in der Regel im laufenden Dienstjahr festzusetzen. Zudem hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer vor der Anordnung der Ferien anzuhören und dessen geäusserten Wünschen bei der Ferienfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine Abweichung von den klaren Ferienwünschen des Arbeitnehmers ist dabei nur zulässig, wenn dies nur durch mindestens gleichwertige oder überwiegende betriebliche Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt ist.


Fehlt es an einer solchen Interessenlage seitens der Arbeitgeberin, dann führt die Anordnung von Ferien zu einem anderen Zeitpunkt, als dies vom Arbeitnehmer gewünscht war, zu einer Verletzung des Ferienbestimmungsrechts seitens der Arbeitgeberin. Gleiches gilt, wenn der von der Arbeitgeberin festgesetzte Ferienzeitpunkt zum Zeitpunkt der Anordnung nicht mindestens 3 Monate entfernt ist. In einer solchen Konstellation ist der Arbeitnehmer bei korrektem Vorgehen berechtigt, den angeordneten Ferienbezug ohne Verlust seines Ferien- oder Lohnanspruches zu verweigern. Dazu hat er unverzüglich seinen Widerspruch gegen die angeordneten Ferien zu erklären und gleichzeitig seine Dienste für die Zeit der angeordneten Ferien anzubieten. Auf diese Weise setzt er die Arbeitgeberin in Annahmeverzug und bleibt berechtigt, seine Ferien nach zu beziehen, selbst wenn die Arbeitgeberin auf die angebotene Arbeitsleistung während der ursprünglich angeordneten Ferien verzichtet.


Bei zu Unrecht erfolgter Verweigerung des Ferienbezuges zum gewünschten Zeitpunkt könnte überdies nach vorgängiger erfolgloser Abmahnung der Arbeitgeberin auch ein eigenmächtiger Ferienbezug des Arbeitnehmers in Betracht kommen. Angesichts des damit einhergehenden massgeblichen Risikos einer fristlosen Kündigung ist ein solches Vorgehen indes nur in Ausnahmefällen und nach vorgängiger Konsultation einer Fachperson zu empfehlen.


Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Antrag auf Ferienbezug in den bevorstehenden Herbstferien abgelehnt worden ist und deren Ferien seitens ihrer Arbeitgeberinnen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt worden ist, gilt nach dem Gesagten, dass ihnen unter Umständen sehr wohl Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um sich gegen eine unliebsame Ferienbestimmung durch die Arbeitgeberin zur Wehr zu setzen. Für die Beratung hinsichtlich der Frage, ob es im Einzelfall Sinn macht, sich auf diese zu berufen sowie zwecks Geltendmachung derselben, steht Ihnen Herr Christian Stöbi, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

Christian Stöbi, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

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