Vorsorgeauftrag bei Urteilsunfähigkeit - „Ich will selber bestimmen, wer Entscheidungen für mich trifft, sollte ich dazu nicht mehr in der Lage sein.“

Die Möglichkeit des Vorsorgeauftrags besteht seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts im Zivilgesetzbuch Anfang Januar 2013. Eine Person kann mit diesem Instrument eine andere Person beauftragen, sich um die Vermögens- und Personensorge im gewünschten Umfang zu kümmern, sollte eine Urteilsunfähigkeit eintreten.

Sobald Urteilsunfähigkeit, zum Beispiel aufgrund eines Unfalls, eintritt bestimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand, der die Entscheidungen für die urteilsunfähige Person trifft.

Wer eine Beistandschaft abwenden will, kann dies mit einem Vorsorgeauftrag bewerkstelligen. Mit einem Vorsorgeauftrag lässt sich regeln, wer Vorsorgebeauftragter sein soll. Vorsorgebeauftragte können beispielsweise der Ehemann, die Ehefrau oder die Kinder sein. Der Beauftragte wird legitimiert, die persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu regeln und den Willen des Urteilsunfähigen zu äussern.

Bei den persönlichen Angelegenheiten geht es darum, die Betreuung und einen geordneten Alltag des Urteilsunfähigen sicherzustellen. Dies betrifft beispielsweise Fragen betr. die Wohnsituation und die Veranlassung der für die Gesundheit notwendigen Massnahmen. Mit der Bevollmächtigung in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten kann sichergestellt werden, dass Entscheidungen betr. bestehender Konti und Liegenschaften und die Vertretung im Rechtsverkehr durch die Person erfolgt, welche durch den Urteilsunfähigen bestimmt worden ist.

Der Vorsorgeauftrag muss errichtet sein bevor eine Urteilsunfähigkeit eintritt. Ein Vorsorgeauftrag muss weiter Formvorschriften einhalten um gültig zu sein. Er kann entweder in der Form einer Urkunde beim Notar erstellt werden oder er wird handschriftlich von Anfang bis Ende und mit Datum und Unterschrift versehen erstellt. Der Vorsorgeauftrag kann bei der KESB hinterlegt und beim Zivilstandsamt registriert werden.

Nach der Erstellung entfaltet der Vorsorgeauftrag noch keine Wirkung. Die KESB prüft bei möglicher Urteilsunfähigkeit unter Einbezug der behandelnden Ärzte, ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und setzt den Vorsorgeauftrag bei gegebener Urteilsunfähigkeit in Kraft. Bis zur Urteilsunfähigkeit kann ein Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen werden. Dies hat auch wieder in einer der beiden Errichtungsformen oder durch physische Vernichtung des Auftrags zu erfolgen.

Es ist empfehlenswert sich rechtzeitig Gedanken zu machen, ob ein Vorsorgeauftrag gewünscht ist. Es besteht die Möglichkeit der Begrenzung des Vorsorgeauftrags lediglich auf Geschäftsangelegenheiten und die privaten Angelegenheiten können ausgeklammert werden. Auch können beispielsweise verschiedene Beauftragte je für geschäftliche und private Interessen eingesetzt werden. Um Stolperfallen zu umgehen und eine optimale Regelung zu treffen, empfiehlt sich eine fachkundige Beratung.

Kontakt: Myriam Brunner-Ryhiner, LL.M., Rechtsanwältin

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