Immobilien einer Ehegattengesellschaft im Erbfall

Erwerben Eheleute ein Grundstück zur Gesamthandschaft, bilden sie bezogen auf die Liegenschaft eine einfache Gesellschaft. Diese „Ehegattengesellschaft" wird durch den Tod eines Gesellschafters beendet. Im Moment des Ablebens löst sich somit gleichzeitig die Ehe sowie die Gesellschaft auf und es greifen die Automatismen des Erbrechts. Es stellt sich daraus die Frage, in welcher Reihenfolge die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Das Bundesgericht hat diese Frage im Urteil 5A_237/2018 vom 3. Juli 2018 nun dahingehend entschieden, dass die gesellschaftsrechtlichen Normen beim Tod des Gesellschafters einer einfachen Gesellschaft dem Erbrecht vorgehen.

Konkret ging es im beurteilten Fall darum, dass der Ehemann einer Ehegattengesellschaft verstarb. Der Gesellschaftervertrag sah für diesen Fall vor, dass „beim Tod eines Gesellschafters dessen Mitgliedschaft erlischt und sein Eigentum am Gesellschaftsvermögen dem überlebenden Gesellschafter aussergrundbuchlich anwächst. Die Gesellschaft wird ohne Liquidation aufgelöst. In die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. den Nachlass des Verstorbenen fällt somit lediglich ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch, d.h. die Erben des verstorbenen Gesellschafters erwerben keine dinglichen Ansprüche am Gesellschaftsvermögen". Gestützt darauf wurde die Witwe im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen. Das Gesuch des nichtgemeinsamen Nachkommen des Verstorbenen, gestützt auf die Erbenbescheinigung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen zu werden, wurde von Bundesgericht abgewiesen: Rechtsmittel. Zunächst ist gegen den im Hauptbuch vollzogenen Eintrag keine Grundbuchbeschwerde zulässig, vielmehr wäre eine Grundbuchberichtigungsklage notwendig. Zudem hatte die Witwe das Grundstück bereits ihren Nachkommen übertragen. Damit wäre ferner auch einer Grundbuchberichtigungsklage kaum Erfolg beschieden gewesen.

Der Hintergrund der Rechtsprechung präsentiert sich wie folgt: Beim Erwerb einer Liegenschaft weichen gleichberechtigte partnerschaftlich organisierte Ehepaare oftmals von ihrem eigentlichen Güterstand ab. Haltung, Verwaltung, Nutzung und Abrechnung über die Liegenschaft soll gemeinsam stattfinden. Mit vereinten Kräften und Mitteln verfolgen die Ehegatten ihre Interessen gesamthänderisch und bedienen sich dazu am Recht der einfachen Gesellschaft. Die Ehegatten erwerben so ein Grundstück im Gesamthandverhältnis, ohne dass die Beteiligungsquoten im Grundbuch ersichtlich wären.

Diese Ehegattengesellschaft wird entweder vertraglich begründet oder ergibt sich subsidiär, wenn sie sich aus die Interessenverfolgung wegen des Güterstandes nicht einordnen lässt. Entsteht in der Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust ist primär die von den Ehegatten diesbezüglich vertraglich getroffene Regelung anzuwenden. Fehlt eine solche, sieht das Gesetz – unabhängig von der Höhe der Einlagen – eine Verteilung nach Köpfen vor.

Endet die Ehegattengesellschaft, sieht das Gesetz eine Liquidation mit Versilberung der Aktiven, Tilgung der Passiven, Auslagen- und Verwendungsersatz sowie Rückerstattung der Einlagen der Gesellschafter und eine anschliessende Gewinn- oder Verlustverteilung nach gleichen Köpfen vor. Von diesem Mechanismus kann im Gesellschaftervertrag aber abgewichen werden. In casu sah der Gesellschaftervertrag eine direkte Übertragung auf den Hinterbliebenen vor. Aufgrund des Vorrangs des Gesellschaftsrechts sind deshalb die Erben des Verstorbenen nie Eigentümer der Liegenschaft geworden und ist die hinterbliebene Gesellschafterin zu Recht als verfügungsberechtigte Alleineigentümerin im Hauptbuch eingetragen worden.

Die Rechtsprechung zur Ehegattengesellschaft hat in der Nachlassplanung Berücksichtigung zu finden. So ist eine Begünstigung des hinterbleibenden Ehegatten auch ausserhalb der erbrechtlichen Teilungsregeln möglich. Ferner sind die Mechanismen besonderes auch bei einem Liegenschaftserwerb durch ein Konkubinatspaar zu berücksichtigen.

Wer beruflich organisiert ist, tendieren dazu, auch im privaten Leben vorausschauend und sorgfältig planend zu agieren, satt sich den Überraschungen des Zufalls hinzugeben. Dennoch kommt es vor, dass sich Situationen ändern und unerwartet Fragestellungen auftreten. nigon Rechtsanwälte | Notariat berät Sie deshalb nicht bloss im Hinblick auf einen Erwerb von Grundstücken, sondern unterstützt Sie auch bei der weiteren (Nachlass-)Planung sowie Regelung und vertritt Sie ebenso in bereits bestehenden Konflikten, sei dies im prozessualen oder mediativen Bereich sowie auch ausserhalb eines Verfahrens.

Kontakt, Dr. Fabian Burkart, Rechtsanwalt & Notar, LL.M., Partner

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