Neuerungen beim Personalverleih in Konzernverhältnissen
13.02.2018
Arbeitgeber - in diesem Zusammenhang auch Verleiher genannt - bedürfen bei der gewerbsmässigen Überlassung von Arbeitnehmern unter Abtretung des Weisungsrechts an einen Einsatzbetrieb grundsätzlich einer Betriebsbewilligung nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz und dessen Ausführungsverordnung (Art. 12 AVG).
Obwohl Konzernverhältnisse im AVG/AVV keine Behandlung erfahren, wurden diese nach den Weisungen des SECO bislang vom Anwendungsbereich ausgenommen. Innerhalb von Konzernstrukturen konnte Personal deshalb frei verliehen werden, ohne dass eine entsprechende Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Dies mit der Begründung, dass Arbeitnehmer in Konzernverhältnissen nicht den verleihtypischen Gefahren ausgesetzt seien, weil es sich nicht um sog. «fremde Arbeitnehmer» handle. Begünstigt sollten dadurch insbesondere die Interessen der Arbeitnehmer werden, welchen so unkompliziert die Möglichkeit von Weiterbildungen, Auslandeinsätzen und allgemeinem Knowhow-Transfer ermöglicht wurde.
Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich wurde von Konzernen ausgereizt, indem diese Tochtergesellschaften als reine «Staffingfirmen» betrieben und ausschliesslich Personal innerhalb des Konzerns verliehen. Dies wiederum führte unlängst zu einer Praxisänderung des SECO, welche neu auch beim Personalverleih innerhalb von Konzernen grundsätzlich eine Bewilligung nach dem AVG verlangt. Eine Weisung zu dieser Praxisänderung wurde im Juni 2017 publiziert. Die verschärfte Handhabung des Personalverleihs im Konzern erweist sich bei einer genauen Prüfung und Würdigung in Anbetracht der Präzisierungen des SECO aber hoffentlich als Sturm im Wasserglas. So wird zwar nur noch in Einzelfällen eine Ausnahme vom grundsätzlich bewilligungspflichtigen Konzernverleih behauptet, dieser Grundsatz mit einem Indizienkatalog für den bewilligungsfreien Verleih jedoch wieder relativiert. Gleichwohl gilt es der Weisung die notwendige Beachtung zu schenken, zumal das SECO schon bei anderen Gelegenheit bewiesen hat, eigene Richtlinien äusserst rigid und unnachgiebig durchzusetzen.
In tatsächlicher Hinsicht wird es bei einer umsichtigen Handhabung des Personalverleihs innerhalb von Konzernen auch zukünftig für die zuständigen Behörden kein Leichtes sein, solche Fälle überhaupt auszumachen. Frei nach dem Sprichwort: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Als Faustregel zur Praxisänderung ist davon auszugehen, dass das gelegentliche Überlassen von Personal wie auch die Leiharbeit im Konzern grundsätzlich bewilligungsfrei bleiben dürfte, während der Betrieb von Staffing-Gesellschaften auch in Konzernverhältnissen bewilligungspflichtig ist; dies sowohl im Bereich der Temporär- als auch der Leiharbeit. Als Konzernspezialität bleibt somit allenfalls die gewerbsmässige Leiharbeit von der Bewilligungspflicht ausgenommen, soweit diese nicht den eigentlichen Gesellschaftszweck und die Motivation zur Einstellung der Mitarbeiter darstellt.
Kontakt: Dr. Michael Kull, Rechtsanwalt / Weitere Informationen dazu finden Sie in der Publikation von Dr. Michael Kull in der Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag.