Fristenfalle im Todesfall

Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, ist das für die Hinterbliebenen eine traurige und schwere Zeit, in der sie sich nebst der Organisation der Bestattung und Trauerfeier nicht selten auch um viele administrative Dinge des verstorbenen Erblassers kümmern müssen. Dabei gehen oftmals die vielen relevanten Fristen vergessen, die zum Teil bereits seit dem Zeitpunkt, indem der Tod des Erblassers den Erben bekannt wurde, zu laufen beginnen. Standen die Erben zu Lebzeiten mit dem Verstorbenen nicht in nahem Kontakt, ist im Todeszeitpunkt oft nicht bekannt, ob der Erblasser ein Vermögen hinterlässt oder die Erbschaft überschuldet ist. Um keine wichtigen Rechtshandlungen betreffend Erbschaft zu verpassen, sind folgende relevanten Punkte zu beachten:

Annahme/Ausschlagung der Erbschaft

Viele Erben wissen meistens nicht, was der Erblasser ihnen zum Zeitpunkt seines Ablebens hinterlässt. Dennoch werden sie dann mit der Frage konfrontiert, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Grundsätzlich beginnt die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft für die nahestehenden (gesetzlichen) Erben mit Kenntnis vom Todesfall zu laufen. Für die weiteren (eingesetzten) Erben beginnt die Frist erst ab amtlicher Mitteilung der Verfügung zu laufen. Verpasst der Erbe innert dieser Dreimonatsfrist die Mitteilung dass er ausschlagen möchte, so gilt die Erbschaft vorbehaltlos als angenommen. Aber aufgepasst, mischt sich ein Erbe vor Ablauf dieser Frist in Angelegenheiten der Erbschaft ein, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen und sie gilt als angenommen.

Inventaraufnahme

Damit die Erben wissen, aus was sich die Erbschaft konkret zusammensetzt, empfiehlt es sich, ein Inventar zu erstellen. Dazu gibt es verschiedenen Arten von Inventaren und damit verbunden auch wieder unterschiedliche Fristen für die Ausschlagung der Erbschaft. Um die Erbschaftsmasse vollständig bestimmen zu können, wird in vielen Kantonen standardmässig ein Inventar aufgenommen. Auch hier ist Vorsicht walten zu lassen, da nicht alle Kantone dies gleich handhaben.

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel von der Behörde aufgenommen worden (z.B. bei unbekannten oder unmündigen Erben), so beginnt die dreimonatige Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tag zu laufen, an dem die Behörde (meist das Erbschaftsamt) ihnen vom Abschluss des Inventars Kenntnis gegeben hat. Ein Inventar kann zudem durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden (z.B. vereinfachtes Inventar). Die Aufnahme eines Sicherungsinventars muss innert zwei Monaten seit dem Tod des Erblassers durchgeführt werden.

Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist aber auch berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das muss der Erbe innert Frist von einem Monat seit Kenntnis des Todes bei der zuständigen Behörde verlangen. Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den kantonalen Vorschriften errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung versehen werden. Gleichzeitig nimmt die Behörde einen Rechnungsruf vor, wo alle Schuldner und Gläubiger des Verstorbenen aufgefordert werden, ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Nach Ablauf der Auskündigungsfrist wird das Inventar geschlossen und wenigstens einen Monat zur Einsicht aufgelegt. Nun hat der Erbe volle Kenntnis, aus was sich der Nachlass des Verstorbenen zusammensetzt.

Die Kosten für dieses Inventar werden von der Erbschaft getragen und wo dies nicht ausreicht von denjenigen Erben, die das Inventar verlangt haben. Nach Abschluss des Inventars muss jeder Erbe innert Frist von einem Monat erklären, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Schweigen gilt wiederum als Annahme der Erbschaft.

Aus wichtigen Gründen hat der gesetzliche oder eingesetzte Erbe ferner die Möglichkeit, eine Fristverlängerung der Ausschlagungsfrist zu verlangen, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, dass er innert der für ihn angesetzten Frist über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden kann.

Herabsetzung/Ungültigkeit des Testaments

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, kann dies für die Hinterbliebenen zum Teil zu Überraschungen führen. So kommt es durchaus vor, dass der Verstorbene pflichtteilsgeschützte Erben in seinem Testament vollständig übergangen hat. Die betroffenen Erben können sich dagegen mittels einer Herabsetzungsklage wehren. Auch hier gilt Vorsicht bezüglich der Fristen walten zu lassen: Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, auf jeden Fall aber nach Ablauf von 10 Jahren.

Es kann aus unterschiedlichen Gründen auch der Fall sein, dass das Testament ungültig ist, zum Beispiel weil es an einem Formmangel leidet oder der Erblasser zum Zeitpunkt, als er das Testament verfasst hat, nicht urteilsfähig war. Dann müssen die davon betroffenen Erben eine Ungültigkeitsklage anstrengen. Dafür gilt es wiederum die Frist von einem Jahr seit Kenntnis vom Ungültigkeitsgrund und in jedem Fall die 10 Jahres Frist seit Eröffnung der Verfügung zu beachten.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne in erbrechtlichen Angelegenheiten und hilft Ihnen, die unterschiedlichen Fristen zur Durchsetzung Ihrer Rechte zu wahren.

Kontakt: Marie-Caroline Messerli, MLaw, Rechtsanwältin

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