Eigentümergesellschaften: Wahlmöglichkeit zwischen Lohn und Dividende wird eingeschränkt

Ist der Mehrheits- oder Alleineigentümer einer Gesellschaft gleichzeitig alleine für das operative Geschäft zuständig, so stellt sich für ihn oftmals die Frage, ob er seine Einkünfte als Lohn oder als Dividende beziehen soll. Zahlt die Gesellschaft Lohn, so löst dies Sozialversicherungsabgaben bei der Gesellschaft und beim Lohnempfänger aus, bei der Gesellschaft reduziert sich der zu versteuernde Gewinn dementsprechend, beim Lohnempfänger fallen Einkommensteuern an. Wird hingegen eine Dividende ausbezahlt, so fallen grundsätzlich keine Soizialversicherungsabgaben an, die Dividenden sind aber auf der anderen Seite nicht gewinnrelevant, sodass für die Gesellschaft eine dementsprechend höhere Gewinnsteuer anfällt. Der Gesellschafter hingegen hat die Dividende als Einkommen zu versteuern, wenn auch zu einem privilegierten Steuersatz. Ein Entscheid des Bundesgerichts schütz beschränkt jetzt diese Gestaltungsmöglichkeiten:

Mit dem in BGE 141 V 634 publizierten Urteil schützt das Bundesgericht das Vorgehen der Steuerbehörden und Ausgleichkassen, die eingangs beschriebenen Gestaltungsmöglichkeiten nur in gewissen Leitplanken zuzulassen. Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die ihrem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl Lohn als auch Dividende ausbezahlt hatte. Die zuständige Ausgleichkasse akzeptierte die von der Gesellschaft vorgenommene Aufteilung nicht und rechnete einen Teil der als Dividende ausbezahlten Bezüge als sozialabgabepflichtigen Lohn auf. Das Bundesgericht stellte zwar einleitend fest, dass die Gesellschaft in der Ausgestaltung ihrer Vergütungen grundsätzlich frei sei, allerdings nur in gewissen Grenzen. Diese Grenzen wurde wie folgt definiert: ergibt ein Drittvergleich, dass zu dem von der Gesellschaft ausbezahlten Lohn – unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren – die gleiche Leistung auch von einem aussenstehenden Dritten hätte bezogen werden können, so ist die Aufteilung zwischen Dividende und Lohn zu akzeptieren. Besteht hingegen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn respektive zwischen Gesellschaftsvermögen und Dividende, so darf die zuständige Behörde korrigierend eingreifen. Für die Frage, ob es sich um ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn und Dividende handelt, stellt das Bundesgericht auf einen doppelten Vergleich ab: einerseits das Verhältnis zwischen spezifischem Lohn und branchenüblichen Gehalt und andererseits das Verhältnis zwischen Dividendenzahlungen und Eigenkapital der Gesellschaft, inklusive offene und stille Reserven der Gesellschaft. Ergibt die Analyse dieser beiden Verhältnisse, dass die von der Gesellschaft gewählte Aufteilung zwischen Lohn und Dividende einem Drittvergleich nicht standhält, bejaht das Bundesgericht ein offensichtliches Missverhältnis.

Die nachträgliche Qualifizierung von Dividenden-Zahlungen als sozialabgabepflichtiger Lohn ist deshalb besonders unangenehm, weil die Ausgleichskassen regelmässig davon ausgehen, dass es sich bei der fraglichen Zahlung um Nettolohn handelt und sich die daraus ergebende Nachzahlungspflicht aus dem darauf berechneten Bruttolohn ergibt. Um solche unliebsamen Überraschungen zu vermeiden ist es deshalb unbedingt empfehlenswert, dass sich Eigentümergesellschaften bei der Gestaltung der Auszahlungen vorgängig entsprechend beraten lassen.
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Kontakt: Dr. Fabian Burkart, LL.M., Rechtsanwalt und Notar, Partner

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