Die Mehrwertabgabe nach baselstädtischem Bau- und Planungsrecht bei Bauvorhaben

1. Begriff und Zweck der Mehrwertabgabe

Mehrwertabgaben bezwecken, die bei Grundeigentümern durch staatliche Planungsmassnahmen geschaffenen Mehrwerte abzuschöpfen. Wenn diese Bauvorhaben realisieren, sollen die Vorteile, die etwa durch eine Änderung der Zoneneinteilung oder der Zonenvorschriften oder auch durch einen Bebauungsplan entstehen, ausgeglichen werden.

2. Gesetzliche Grundlagen

Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung verpflichtet die Kantone, Bestimmungen zu erlassen über den Ausgleich von (erheblichen) Vorteilen zu erlassen, die den betroffenen Grundeigentümern aus Planungsmassnahmen entstehen. Die baselstädtische Mehrwertabgabe findet ihre gesetzliche Grundlage nunmehr in den § 120 ff. des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes. Diese Bestimmungen werden in § 81 ff. Bau- und Planungsverordnung weiter ausgeführt.

3. Bemessung der Mehrwertabgabe

a) Bodenmehrwert

Die baselstädtische Mehrwertabgabe setzt für ihre Bemessung an der Geschossfläche, genauer an der Vergrösserung der Geschossfläche, an. Ausgangsgrösse ist die Bruttogeschossfläche, wie sie nach der bisherigen Zonenordnung, maximal zulässig war. Diese Zahl wird in Bezug gesetzt zur Bruttogeschossfläche, wie sie nach den Bestimmungen des Bebauungsplans maximal zulässig sein wird.

Eine Mehrwertabgabe ist nur geschuldet, soweit durch den Bebauungsplan eine Vergrös-serung der zulässigen Geschossflächen beziehungsweise Verbesserung der aktuellen Nut-zungsmöglichkeiten erfolgt und dadurch der Verkehrswert des Bodens steigt. In diesem Falle hat der Grundeigentümer 50 % des Bodenmehrwertes an den Kanton abzuführen.

Die Festlegung des Verkehrswertes erfolgt durch die kantonale Bodenbewertungsstelle, wobei unter Berücksichtigung des Nutzungspotentials ein mittlerer Wert angenommen wird.

b) Abzüge

Vom Mehrwert (nicht von der Mehrwertabgabe) können beispielsweise Rückbaukosten und Erschliessungsbeiträge in Abzug gebracht werden.

4. Festsetzung der Mehrwertabgabe

Die Mehrwertabgabe wird erst festgesetzt, wenn der betreffende Grundeigentümer von den zusätzlich eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch macht. Das Baudepartement erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn nach Einreichung des Baugesuchs die konkrete Baubewilligung erteilt wird, aus der sich die definitive Geschossfläche ergibt.

5. Fälligkeit der Mehrwertabgabe

Auch wenn die Höhe der Mehrwertabgabe bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung festgesetzt wird, ist die Mehrwertabgabe erst mit dem Baubeginn zu entrichten, d.h. im Zeitpunkt, in dem mit der Erstellung der Gebäude bzw. der Gebäudeteile angefangen wird, welche die zusätzlichen Geschossflächen enthalten. Denkbar ist auch eine vorzeitige Regelung im Bebauungsplan.

6. Empfehlung

Wie Sie sehen ist die Mehrwertabgabe eine komplexe Angelegenheit mit zahlreichen Ein-sparungsmöglichkeiten. Unsere Kanzlei arbeitet mit Spezialisten zusammen, welche Sie bei solchen Projekten unterstützen können; so etwa bei der Änderung von Industrie – in Wohnzonen.

Kontakt: Gabriel Nigon, Rechtsanwalt, Partner

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