Der Teufel steckt im Detail – oder im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
13.03.2018
Ob für den Abschluss eines Mietvertrages, für die Beantragung einer neuen Kreditkarte oder für den Kauf eines Autos per Leasingraten – für viele Alltagsgeschäfte ist heute das Vorliegen eines Betreibungsregisterauszuges unerlässlich. Damit wird sichergestellt, dass die Zahlungsmoral beim neuen Mieter oder Käufer gegeben ist und seine Bonität einen Vertragsschluss überhaupt zulässt.
Da in der Schweiz jeder Gläubiger gegen jedermann zu jeder Zeit eine Betreibung einleiten kann, ist es für den potentiellen Schuldner umso wichtiger, dass er sich bei einer ungerechtfertigten Betreibung dagegen schützen kann, gerade weil der Betreibungsregisterauszug im Alltag so stark an Bedeutung gewonnen hat. Der Eintrag ins Betreibungsregister erfolgt un-abhängig davon, ob die andere Partei einen Rechtsvorschlag erhebt oder nicht. Der Rechtsvorschlag wird lediglich im Betreibungsregister vermerkt. Der Eintrag steht anschliessend aber für grundsätzlich fünf Jahre im Betreibungsregisterauszug drin.
Gerade weil Betreibungen so einfach einzuleiten sind, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, dem Schuldner mit dem neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu ermöglichen, dass er Betreibungen, die nach dem Erheben des Rechtsvorschlags nicht weiterverfolgt werden, gegenüber Dritten ab einer gewissen Zeit nicht mehr offenbaren muss. Dafür muss der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch an das Betreibungsamt gestellt haben, dass der Eintrag gegenüber Dritten nicht mehr offenbart werden darf. Gleichzeitig darf der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen nicht dazu in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. Sofern der Gläubiger den Nachweis tatsächlich vorlegen kann oder die Betrei-bung fortgesetzt wird, kann der Schuldner nicht verhindern, dass Dritte den Eintrag im Betreibungsregister einsehen können.
Das Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung muss vom Bundesrat noch bestimmt werden. Der neue Artikel im SchKG hat aber keine Auswirkungen auf das Recht des Betreibenden, die Betreibung innert einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls fortzusetzen. Wurde von Seiten des Betriebenen Rechtsvorschlag erhoben, steht diese Frist nach wie vor zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsverfahrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG still.
In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig auf den vom Bundesgericht neu gefällten Ent-scheid betreffend des Fristenlaufs bei einer Aberkennungsklage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht hinzuweisen (BGE 4A_139/2016). Dabei musste sich das Bundesgericht mit der Frage zur Berechnung der Frist für die Einreichung der Aberkennungsklage zu beschäftigen. Die Aberkennungsklage kann vom Schuldner erhoben werden, wenn der Gläubiger einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (z.B. eine Schuldanerkennung in einer öffentlichen Urkunde oder eine unterschriftliche Schuldanerkennung) geltend macht. Zu berücksichtigen ist bei zweiseitigen Verträgen ausserdem die weit verbreitete Basler Rechtsöffnungspraxis, gemäss dieser der Schuldner die nicht (oder nicht gehörige) Erfüllung der Gegenleistung nur behaupten und nicht glaubhaft machen muss. Unterlässt der Schuldner dies oder verpasst er die Frist, wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv.
Das Bundesgericht hat dazu im Entscheid ausgeführt, dass die Frist für die Aberkennungsklage mit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides gestützt auf den provisorischen Rechtsöffnungstitel zu laufen beginnt und dass diese Frist während den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht still steht, nicht aber während den Gerichtsferien nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Das begründet das Bundesgericht damit, dass es sich bei einem Rechtsöffnungsentscheid um einen Betreibungsakt und nicht um eine rein materiell-rechtliche Klage handelt.
nigon Rechtsanwälte | Notariat hilft Ihnen, in diesem Fristendschungel und den dauernd ändernden Gesetzesbestimmungen den Durchblick zu bewahren und begleitet und berät Sie sowohl in gerichtlichen Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren wie auch bei aussergerichtlicher Streiterledigung und Vereinbarung von Darlehens- und Schuldverträgen.
Kontakt: Marie-Caroline Messerli, MLaw, Rechtsanwältin